Satzung

Tanz.media e.V. – Verein für Qualitätsjournalismus im Tanz

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tanz.media e.V. Verein für Qualitätsjournalismus im Tanz“. Er hat seinen Sitz in Wuppertal. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“, das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität im Tanzjournalismus und der Sichtbarkeit des Tanzes,
  • die Vermittlung zwischen Tanz, Wissenschaft und Gesellschaft sowie die Förderung und Unterstützung geeigneter Maßnahmen hierzu und damit die Förderung der Sichtbarkeit des zeitgenössischen künstlerischen Tanzes und seiner gesellschaftlichen Diskurse,
  • die Entwicklung von Ausbildungskonzepten, die Einrichtung von Informationsforen und Wissenstransfer im Rahmen von eigenen Seminaren oder Mentoring, die Herausgabe von Publikationen zu fachspezifischen Themen, die Vergabe von Preisen und Stipendien sowie weitere geeignete Maßnahmen,
  • konkrete Projekte der journalistischen Vermittlung, die Innovations-, Modell- oder Pilotcharakter haben,
  • die Durchführung oder Organisation von Konferenzen, Symposien, Seminaren, Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Nähere regelt eine allgemeine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können volljährige natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu beachten. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. Es besteht die Möglichkeit, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder in den Verein aufzunehmen; diese haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat und hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden. Unmittelbar vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt. Näheres regelt die allgemeine Geschäftsordnung.

Der gesamte Vorstand besteht aus

  • dem vertretungsberechtigten Vorstand,
  • dem Schriftführer,
  • bis zu 5 Beisitzern.

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Dem Kassenwart kann durch Beschluss des Vorstands das Spendenwesen übertragen werden. Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand iSd. §26 BGB. 

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu den Vorstandsaufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

Näheres regelt die allgemeine Geschäftsordnung.

Der gesamte Vorstand kann Richtlinien und Ordnungen zur internen organisatorischen Struktur erlassen. Sofern hiervon Mitgliederrechte betroffen werden, so muss der Vorstand in der Mitgliederversammlung die Zustimmung der Mitglieder einholen.

Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinsgeschäfte einen ehren- oder hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen. Näheres regelt die allgemeine Geschäftsordnung.

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vereinsvorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen. Dann besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden). Es ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, in dem neben den besprochenen Themen alle Entscheidungen und Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann in Anwesenheit ausgeübt werden; außerdem kann es schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder mit anderen Kommunikationsmöglichkeiten nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu

Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Dringlichkeitsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt, dass sie als weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen nach Eintragung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses wird vom Vorstand geprüft und den Mitgliedern zur Kenntnisnahme oder Kommentierung zugesandt. Die Richtigkeit des Protokolls muss bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bis dahin besitzt das vom Vorstand geprüfte Protokoll Gültigkeit

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Sie kontrollieren die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Sie erhalten Einsicht in alle Konten des Vereins.

Eine .berprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung kann der Vereinsvorstand binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung zur Vereinsauflösung einberufen. Dann besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der abstimmenden Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Netzwerk Recherche e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder.

Berlin, 7.Januar 2017 – Satzungsänderung §8 und §13 einstimmig beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 23.3.2021